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Pferderecht

BGH ächtet Handel mit Gnadenbrottieren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.02.2008, AZ: VIII ZR 208/07, über einen Fall zu entscheiden, wie er leider immer wieder vorkommt. Glücklicherweise konnte hier der wahre Sachverhalt ermittelt werden und so die betrügerische Händlerin überführt werden.

Die Beklagte, eine Pferdehändlerin, kaufte im Januar 2005 von einem Verein, dem Erstverkäufer ein Pferd zum Preis von 750 €. Der Kauf kam aufgrund eines Inserates zustande, in dem der Erstverkäufer darauf hinwies, dass er das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare und wegen einer akuten Verletzung günstig abzugebende Tier nicht an einen Händler verkaufen wolle. Die Beklagte verschwieg ihre Händlereigenschaft und erweckte gegenüber dem Erstverkäufer den Eindruck, sie werde das Tier gesund pflegen und ihm das Gnadenbrot gewähren. Mit dem Pferd erhielt sie vom Erstverkäufer Röntgenbilder von dessen akuter Verletzung, einem Fesselträgeranriss.

Kurze Zeit später bot die Beklagte das Tier in einem Inserat zum Weiterverkauf an. Darin hieß es: "super leichtrittiges Pferd, großes, sehr gut regulierbares Pferd, Dressur L-Niveau, Springen A mit viel Raumgriff, sicher und viel Mut am Sprung zu einem Kaufpreis von 3.900 €". Aufgrund dieses Inserates erwarb die Klägerin das Pferd für 3.400 €.

Nachdem der Erstverkäufer davon Kenntnis erlangt hatte, focht er den von ihm mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er informierte die Klägerin darüber und trat alle Rechte an dem Pferd, insbesondere Herausgabeansprüche wegen der Anfechtung des Kaufvertrags, an diese ab.

Sodann erklärte die Klägerin ihrerseits die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Beklagten wegen "Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung" und weil "das Tier wegen chronischer Lahmheit weiterhin reituntauglich" sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises von 3.400 € nebst Zinsen sowie die Herausgabe der Röntgenbilder verlangt, die die Beklagte von dem Erstverkäufer erhalten hatte.

Der BGH ging zunächst mit den Vorinstanzen davon aus, dass beide Kaufverträge aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten nichtig sind. Allerdings besteht in diesem Fall ein Rückübereignungsanspruch der Verkäuferin hinsichtlich des Pferdes, denn die Beklagte ist trotz der von ihr begangenen arglistigen Täuschung grundsätzlich berechtigt, den Rückübereignungsanspruch im Wege der Zug-um-Zug-Einrede gegenüber dem von der Klägerin verfolgten Bereicherungsanspruch geltend zu machen. Die Klägerin hat allerdings gegenüber dem Rückübereignungsanspruch der Beklagten die Arglisteinrede erhoben. Dieser Einwand der Klägerin ist begründet. Denn sie kann aus abgetretenem Recht des Erstverkäufers ihrerseits die Rückübereignung des Pferdes von der Beklagten verlangen, weil auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Erstverkäufer infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das schließt die Beschränkung der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes an sie aus.

Indes besteht auch der Übereignungsanspruch, den die Klägerin im Wege der Abtretung von der Erstverkäuferin gegenüber der Beklagten erworben hat, nicht uneingeschränkt. Denn infolge der Anfechtung des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Erstverkäufer kann die Beklagte von dieser wiederum die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises von 750 € verlangen. Sie ist deshalb zur Rückübereignung des Pferdes an den Erstverkäufer bzw. an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 750 € verpflichtet.

Das bedeutet, dass die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.400 € - ohne gleichzeitige Rückgabe des Pferdes, zu der sie weder verpflichtet noch bereit ist - nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 750 € verlangen kann, den die Beklagte an den Erstverkäufer entrichtet hat. Da die Klägerin gegenüber dem Rückgabeanspruch der Beklagten den Arglisteinwand erhoben hat, ist folglich ihr Zahlungsanspruch gegen die Beklagte um den letztgenannten Betrag zu kürzen. Denn ihr – dem Arglisteinwand zugrunde liegender, von dem Erstverkäufer erworbener – Anspruch auf Herausgabe des Pferdes ist inhaltlich beschränkt durch das Erfordernis eines Angebotes der Rückgewähr der von dem Erstverkäufer dafür empfangenen Gegenleistung. Damit darf die Klägerin das Pferd trotz der Nichtigkeit beider Kaufverträge endgültig behalten, wie sie es mit dem Erwerb des Rückübereignungsanspruchs von dem Erstverkäufer und ihrem uneingeschränkten Klageantrag gegenüber der Beklagten angestrebt hat, muss dafür aber - wirtschaftlich betrachtet - den Preis zahlen, den die Beklagte mit dem Erstverkäufer vereinbart hatte, und erfüllt zugleich als Dritte den Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Erstverkäufer.

Die Beklagte hätte also nicht nur gegen einen eventuell geschlossenen vertragsstrafebewehrten Schutzvertrag verstoßen und müsste diese Vertragsstrafe an den Erstverkäufer bezahlen, sie muss auch ihren Verkaufserlöses zurückgeben.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

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