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Pferderecht

Haftung und Versicherungen im Pferdebereich – Ein Überblick

Ausgehend von einem alltäglichen Beispiel sollen hier die Haftungsrisiken im Bereich Pferdesport und –haltung erläutert werden.

Anton reitet in der Reitstunde des Reitervereins Reithausen e.V. auf dem Vereinsschulpferd Vandal. Der Unterricht wird gehalten vom Reitlehrer Lauthals. Wegen des schönen Frühlingswetters ist das Hallentor zum Hof offen, nur die Bande ist geschlossen. Vandal – ein „junger Wilder“ – entdeckt Frühlingsgefühle in sich und nutzt die durch das Tor einfallenden Sonnenflecken als willkommenen Anlass, sich des Anton zu entledigen und eigene Wege zu gehen. Anton stürzt und verletzt sich beim Aufprall auf die Bande.

Die Frage ist nun, ob Lauthals oder Reithausen dem Anton gegenüber haften.

Schadensersatzpflicht als Haftpflichtrisiko

Grundsätzlich gilt, wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesen Schaden schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, oder ausnahmsweise auch ohne Verschulden, nämlich im Falle der Gefährdungshaftung als Halter eines Tieres, verursacht hat.

Haftung für eigenes schuldhaftes Handeln

Zunächst haftet jeder Einzelne für sein Handeln, wenn dadurch widerrechtlich bestimmte Rechtsgüter Dritter verletzt werden.

Beispiel: Anton sattelt auf dem Anhängerparkplatz eines Turniers sein Pferd ab. Beim Herunterheben des Sattels schwingen die noch herunterhängenden Steigbügel in die Tür des daneben geparkten Autos. Es entsteht eine Beule.

Eine Verletzung kann aber nicht nur durch eine Tat, sondern auch durch ihre Unterlassung begangen werden, wenn nämlich eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Dies gilt vor allem für die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden.

Beispiel: Bauer Heinrich deckt auf der Zufahrt zu seinem Reiterhof eine Jauchegrube nicht ab - der Pkw eines ortsunkundigen Besuchers kommt zu Schaden.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist sein Anspruch der Höhe nach zu reduzieren. Der Abzug, den sich der Geschädigte anrechnen lassen muss, hängt von dem Gewicht seines Beitrags für seinen Schaden ab.

Beispiel: Ein erwachsener Reitschüler reitet im Unterricht ohne Helm. Er zieht sich Kopfverletzungen zu. Lauthals haftet, weil er nicht dafür gesorgt hat (Unterlassung !), dass sein Reitschüler einen ordentlichen Helm getragen hat. Der (erwachsene) Reitschüler muss sich eine Kürzung seines Anspruchs gefallen lassen, weil ihm eine eigene Schuld an seiner Verletzung trifft, da er erkennen konnte, dass das Reiten ohne Helm ein Risiko ist.

Im Beispielsfall haben weder Reithausen noch Lauthals selbst dem Anton einen Schaden zugefügt. Eine Haftung aus diesem Grund kommt daher nicht in Betracht.

Haftung ohne Verschulden - "Gefährdungshaftung" für Tierhalter

Unsere Rechtsordnung kennt aber neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das "Halten von Tieren", insb. wenn es sich um "Luxustiere" handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres.

Tierhalter ist, wer über das Pferd bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt. Dies ist häufig der Eigentümer. Die Begriffe Eigentümer und Tierhalter sind jedoch juristisch streng zu trennen.

In unserem Beispiel ist der RV Reithausen Halter und Eigentümer von Vandal.

Als "Luxustierhalter" gelten zum Beispiel der Privatreiter hinsichtlich seines Sportpferdes oder der gemeinnützige Reitverein hinsichtlich seiner eigenen Pferde. Vandal ist daher auch ein „Luxustier“.

Die Haftung setzt jedoch voraus, dass der Schaden durch ein tier-typisches Verhalten des Pferdes verursacht worden ist.

Beispiel: Anton pariert sein Pferd vor einer roten Ampel durch. Das junge Pferd scheut vor einem sich hinten anschließenden Pkw, stürmt in die Kreuzung und verursacht einen Schaden. Hier liegt ein tier-typisches Verhalten wie Scheuen, Steigen, Schlagen, Beißen usw. vor.

Gegenbeispiel: Anton reitet bei Rot über die Kreuzung weil er es eilig hat. Ein Pkw des Querverkehrs kommt durch Bremsmanöver zu Schaden. Dies ist kein tier-typisches Verhalten, denn das Pferd war williges Werkzeug in der Hand des schuldhaft handelnden Reiters.

Vandals Scheuen ist eindeutig ein tier-typisches Verhalten, die Tiergefahr hat sich verwirklicht.

Das Risiko des Luxustierhalters ist sehr groß, weil er auch für Schäden haftet, die er kaum abwenden kann. Erforderlich ist nur, dass sich die Tiergefahr realisiert, auf eine Schuld des Tierhalters kommt es überhaupt nicht an. Der Halter haftet – wie der Halter eines Kraftfahrzeuges – unabhängig von seinem Verschulden im konkreten Fall, weil er eine Gefahr (das Pferd) „geschaffen“ hat, sein Verschulden ist also das Schaffen einer Gefahrenquelle.

Beispiel: Ein Unbefugter bricht nachts in den ordnungsgemäß verschlossenen Stall ein, öffnet die Boxen. Die Pferde laufen auf die Straße. Es entsteht erheblicher Schaden im Bereich des Fahrverkehrs, für den der Halter haften muss.

Gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Tierhalter muss sich der Geschädigte unter Umständen eine Reduzierung seines Anspruchs gefallen lassen. Zwei Möglichkeiten sind denkbar:

Den Geschädigten kann eine eigene Mitverantwortung am Schaden treffen, zum Beispiel wenn er von hinten an ein Pferd herantritt und getreten wird.

Daneben kann es passieren, dass ein Pferd des Tierhalters durch ein anderes verletzt wird. Der Tierhalter des verletzten Pferdes hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des tretenden Pferdes.

Hat aber das verletzte Pferd selbst, zum Beispiel durch Spielen auf der Weide, zur Schadensentstehung beigetragen, so muss sich der Tierhalter diese Realisierung der Tiergefahr seines eigenen Pferdes anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Besser dran ist nur derjenige, der das Pferd zum Erwerb hält. In diesem Falle gilt das Pferd nicht als "Luxustier", sondern als "Erwerbstier", zum Beispiel das Zuchtmaterial des landwirtschaftlichen Zuchtbetriebes oder die Vermiet- und Lehrpferde des gewerblichen Reitstalls. In diesem Falle haftet der Tierhalter nur dann, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hatte (was er allerdings beweisen muss).

Der RV Reithausen haftet daher dem Anton für seinen Schaden.

Tierhüterhaftung

Während der Tierhalter nach § 833 BGB haftet, ist die Tierhüterhaftung in § 834 BGB geregelt.

Tierhüter ist derjenige, dem die selbständige Gewalt und Aufsicht über das Tier übertragen wird. Das ist in unserem Beispiel der Lauthals als Betriebsleiter und Reitlehrer.

Der Tierhüter ist rechtlich besser gestellt als der Tierhalter, denn seine Haftung tritt nicht ein, wenn er „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachtet hatte, er haftet also wie der Erwerbstierhalter nur für - allerdings vom Gesetz vermutetes - Verschulden.

Vorliegend könnte man überlegen, ob es von Lauthals nachlässig war, das Tor offen zu lassen. Dies dürfte aber zu verneinen sein, denn Pferde müssen zum Einen nach dem Winter wieder an „Draußen“ gewöhnt werden, zum Anderen wurde durch das offene Tor keine besondere Gefahr geschaffen, Pferde erschrecken zwar ab und an – auch vor Sonnenflecken – ganz verhindern kann man es aber nicht.

Hervorzuheben ist, dass der Tierhüter nur Dritten gegenüber aus § 834 BGB haftet, nicht aber dem Tierhalter, also zum Beispiel dem Einsteller im Pensionsbetrieb.

Vereinshaftung

Ebenso wie eine "natürliche Person" kann auch eine "juristische Person" haften, also zum Beispiel ein Verein. Die Vereinshaftung wird insbesondere akut bei Veranstaltungen, zum Beispiel Vorstands-, oder Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Schulungen, Lehrgängen, Festlichkeiten, Festzügen oder als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutzer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen für satzungsgemäße Zwecke (Reitstall, -halle, Reiterstübchen in eigener Regie, Außenplatz, Wiesen und Koppeln, Parkplatz und Zufahrten). Typische Haftpflichtrisiken des Vereins sind Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht (beispielsweise das Nichtstreuen bei Glätte), Verstöße gegen die bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, oder Organisationsverschulden (der Verein lässt den Reitunterricht durch einen völlig ungeeigneten Reitlehrer, zum Beispiel ein Kind, erteilen). Nicht zurechnen muss sich ein Verein allerdings, wenn auf dem Turnier ein Gastreiter auf dem Reitplatz einen Nagel in den Pferdehuf tritt, wenn Verein alles zumutbare getan hat, um den Platz gefahrenfrei zu halten.

Da Lauthals als Reitlehrer ausgebildet und erfahren war kommt eine Haftung der RV Reithausen für den Lauthals nicht in Betracht.

Haftung für fremdes Verschulden

Das Gesetz will dem Geschädigten auch dann zu seinem Recht verhelfen, wenn der Schaden durch eine Hilfsperson verursacht wird, die für einen Geschäftsherrn tätig wird: Bei der Delikthaftung ist das der sogenannte "Verrichtungsgehilfe". Verrichtungsgehilfe ist jeder, der von einem anderen für eine bestimmte Tätigkeit bestellt wird. In diesem Falle haftet der Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen aber wenn er hinsichtlich der Auswahl und Überwachung dieses Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat.

Beispiel: Ein Pferdehändler lässt seine Pferde zur Wertsteigerung auf Turnieren starten. Seine Bereiterin fährt den LKW zum Turnier und verletzt beim Rangieren mit dem LKW das Pferd eines anderen Turnierreiters. Der Pferdehändler haftet diesem Reiter gegenüber, wenn er nicht nachweist, dass er den LKW-Fahrer ordentlich ausgewählt und überwacht hat.

Bei der vertraglichen Haftung nennt man die Hilfsperson "Erfüllungsgehilfen". Erfüllungsgehilfe ist, wer auf Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden vertraglichen Pflicht tätig wird. Für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet der eigentliche Schuldner grundsätzlich, d.h. auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe sorgfältig ausgewählt wurde und mit seinem Fehlverhalten nicht zu rechnen war.

Beispiel: Der RV Reithausen setzt zum Ausmisten der Boxen der Einstellpferde einen Stallknecht ein. Dieser verletzt mit der Forke fahrlässig das eingestellte Pferd.

Der Reitanlageninhaber ist dem Einsteller gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall kann er sich nicht darauf berufen, dass er den Stallknecht ordentlich ausgewählt hatte. Denn in der engen Beziehung Reitanlageninhaber/Einsteller – diese Beziehung ist deswegen eng, weil zwischen beiden ein Vertrag besteht – haftet der Reitanlageninhaber für jedes schuldhafte Verhalten der für ihn Tätigen wie für eigenes.

Versicherungen gegen das Haftpflichtrisiko

Zwischen Haftung und Versicherung ist strikt zu trennen. Die Haftung wird – wie gesehen – vom Gesetz zwingend angeordnet. Ob sich jemand gegen diese Haftungsrisiken versichert, ist letztlich sein Problem. Tut er es, so zahlt die Versicherung den Schaden, unterlässt er es, so muss er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Die Einstellung „Ich hafte nicht, weil ich nicht versichert bin“ ist also blanker Unsinn.

Privathaftpflichtversicherung

Jedermann sollte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sie wird auch als „Familienhaftpflichtversicherung" bezeichnet. Diese Versicherung deckt in aller Regel alle privaten Haftpflichtansprüche ab, also nicht den beruflichen Bereich oder Haftpflichtansprüche aus Tierhaltung oder Kfz-Haltung. Beispiel: Lauthals wirft im Porzellangeschäft eine kostbare Vase um.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Da die Privathaftpflichtversicherung wie gesagt nicht das Tierhalterrisiko abdeckt, muss der Tierhalter insoweit eine eigene Versicherung abschließen. Da das Tierhalterrisiko sehr groß ist, ist die Versicherung entsprechend teuer.

Der diesbezügliche Markt ist sehr uneinheitlich, die Kosten sind abhängig davon ob ein Pferd mit Namen genannt werden soll oder nicht, wie hoch die Deckungssumme sein soll, ob der Tierhalter ein persönliches Mitglied der FN ist, ob ein oder mehrere Pferde zu versichern sind und was für Pferde (zum Beispiel Dressurpferde, Beistellpferde, Freizeitpferde, Turnierpferde) zu versichern sind.

Derzeit gibt es Jahresprämien pro Pferd ab ca. 30 €. Vergleichen lohnt auch hier.

Der Reiter ohne eigenes Pferd kann ebenfalls schuldhaft mit einem Pferd einem Dritten Schaden zufügen. Dieses Risiko wird normalerweise durch seine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, denn dieser Reiter ist weder Tierhalter (§ 833 BGB) noch normalerweise Tierhüter (§ 834 BGB).

Die Schäden am geliehenen Pferd sind jedoch von den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherer ausgeschlossen.

Der RV Reithausen sollte daher eine solche Versicherung abschließen, sofern nicht die unten erwähnten LSB-Versicherungen eingreifen.

Betriebshaftpflichtversicherung

Bei Reitställen oder -schulen tritt oft nicht ein Verein auf, sondern Privatpersonen, die den Betrieb als Einzelunternehmung oder als Gesellschaft betreiben. Hier ist durch den Unternehmer eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. In diese Versicherung kann das Risiko für die betriebseigenen Pferde (Tierhalterhaftung) und die Pensionspferde (Tierhüterhaftung) mit einbezogen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung umfasst in der Regel nicht das Tierhüterrisiko (Schäden, die zum Beispiel Pensionspferde Dritten gegenüber verursachen) – also sollte man sich insoweit extra versichern.

Landessportbund (LSB)-Versicherung

Die Risiken der Vereine sind durch die Vereinshaftpflicht der Landessportbünde (LSB) versichert.

Dieser Haftpflichtversicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus der satzungsgemäßen Tätigkeit unter Einschluss der den Mitgliedern des Vorstandes und den von ihnen beauftragten Vereinsmitgliedern in dieser Eigenschaft persönlich obliegenden gesetzlichen Haftpflicht.

Früher war in dieser Versicherung auch die Tierhalterhaftung der Vereine für ihre eigenen Vereinspferde eingeschlossen. Das ist bei den meisten LSB-Versicherungen nun nicht mehr der Fall. Vereine sollten sich daher beim Landessportbund genau erkundigen und ggf. eine zusätzliche Tierhalterversicherung für die vereinseigenen Pferde abschließen.

Bei den LSB sind Merkblätter erhältlich, die den Versicherungsumfang dieser Sportbundversicherung genau wiedergeben.

Reitlehrerhaftpflichtversicherung

Jedem Reitlehrer können Fehler unterlaufen, für die er dann haften muss.

So prüft fast jede Krankenversicherung bei einem ihr gemeldeten Reitunfall, ob nicht ein Dritter (zum Beispiel der Reitlehrer, Pferdehalter oder Betriebsinhaber) für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. In dem Falle wird die Krankenkasse vom Dritten die Beträge zurückverlangen, die sie ihrem Versicherten (dem verunfallten Reiter Anton) als Heilkosten usw. zahlen muss, d.h. sie wird gegen den Dritten "Regress" nehmen.

Es hilft also gar nichts, wenn der Reitlehrer sich mit seinen Schülern gut versteht und annimmt, diese würden ihn schon nicht verklagen.

Wie schützt sich nun der Reitlehrer gegen sein Haftungsrisiko? Hier sind vier verschiedene Fälle zu unterscheiden:

1.) Der Reitlehrer ist – wie Lauthals – freiberuflich oder als Angestellter für einen oder mehrere Vereine tätig. In diesem Falle wird seine Haftung durch die Sportbundversicherung der Vereine mit abgedeckt; denn die darin enthaltene Haftpflichtversicherung umfasst auch die Haftung der "Funktionäre" des Vereins (und das ist der Reitlehrer in diesem Falle).

2.) Der Reitlehrer ist Angestellter eines gewerblichen Betriebes. In diesem Falle sollte seine Haftung in die Betriebshaftpflichtversicherung mit einbezogen werden.

3.) Der Reitlehrer ist selber Betriebsinhaber. Hier wird seine Haftung von der von ihm abzuschließenden Betriebshaftpflichtversicherung mit abgedeckt.

4.) Der Reitlehrer nimmt auf eigene Rechnung Nebentätigkeiten wahr (zum Beispiel Pferdeausbildung oder Reitunterricht, der nicht vom Verein/Betrieb organisiert ist). Hierfür sollte er unbedingt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen, denn hier tritt weder die Versicherung des Vereines (Sportbundversicherung) noch die des Betriebes (Betriebshaftpflichtversicherung) noch schließlich eine evtl. bestehende Privathaftpflichtversicherung des Reitlehrers ein.

Betreffend den Abschluss einer entsprechenden Reitlehrerversicherung sollten sich Berufsreiter mit ihrem Berufsverband (Bundesvereinigung der Berufsreiter und –fahrer im Deutschen Reiter- und Fahrerverband - DRFV) in Verbindung setzen.

Obhutsschadensversicherung

Der Reitstallinhaber haftet nach dem oben Gesagten auch für Schäden, die er an den Sachen seiner Einsteller anrichtet.

Die Haftung ist ohne Zweifel zu bejahen. Versichert ist dieser Schaden jedoch in der Regel nicht. Denn gem. § 4.5 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen (hierzu zählt auch das Pferd), die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, von der Versicherung ausgeschlossen.

Die Versicherungsunternehmen bieten neuerdings Obhutsschadensversicherungen an, um diese Lücke zu schließen. Diese sehen aber in der Regel eine nicht unerhebliche Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vor. Darüber hinaus ist diese Versicherung nicht ganz billig. Alternativ sollte der Reitstallinhaber Haftungsausschlüsse erwägen.

Unfallrisiko

Unfälle im Zusammenhang mit Pferdehaltung und -sport sind leider häufig und meist auch schwerwiegend. Stürze beim Springen, Bisse oder Tritte im Stall sind allgemein bekannte häufige Schadensereignisse.

Versicherungen gegen das Unfallrisiko

Private Unfallversicherung

Sie umfasst entweder Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes oder ist auf eine Freizeit-Unfallversicherung beschränkt. Die Unfallversicherung umfasst grundsätzlich Unfälle auf der ganzen Welt (Weltdeckung). Sie erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte auf Fahrten mit Beförderungsmitteln aller Art erleidet.

Nach den "Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen" (AUB) sind grundsätzlich von der Unfallversicherung folgende Tatbestände ausgeschlossen: Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind und vorsätzlich selbst verursachte Unfälle.

Die Unfallversicherung kann nach Höhe und Versicherungsbreite sehr unterschiedlich gestaltet sein. Dementsprechend unterschiedlich hoch ist die Prämie. Insbesondere können versichert werden: Leistungen für den Todesfall und/oder Invaliditätsfall, Übergangsentschädigung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Heilkosten oder Bergungskosten.

Anton kann sich auf diese Weise selbst absichern.

Unfallversicherung der Sportbundversicherung

Der Sportversicherungsvertrag der Landessportbünde (LSB) umfasst nicht nur Haftpflichtrisiken, sondern auch Unfallrisiken, nämlich Unfälle, die den Mitgliedern bei der Teilnahme an allen Veranstaltungen ihres Vereins zustoßen. Diese Leistungen können jedoch nur als Beihilfe für die Vereine verstanden werden. Die Entschädigungssummen sind sehr gering und können keinesfalls die evtl. notwendige private Vorsorge des Einzelnen ersetzen.

Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft - BG)

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigte ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Entgeltes über die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) pflichtversichert.

Es gibt im Rahmen der Pferdehaltung und des Pferdesports drei Berufsgenossenschaften: die landwirtschaftliche BG (zum Beispiel für im Rahmen einer Landwirtschaft betriebene Gestüte), die Verwaltungs-BG (für alle gemeinnützigen Reit- und Fahrvereine) und die BG für Fahrzeughaltung (für alle anderen pferdehaltenden Betriebe, zum Beispiel die Privatpferdehaltungen mit Arbeitnehmern und gewerbliche Betriebe; letztere auch dann, wenn keine Fremdarbeitskräfte beschäftigt sind).

Sonstige Risiken

Die Versicherungen hierzu sind allgemein bekannt. In der Hausratversicherung findet man normalerweise eine Abdeckung gegen alle diese Gefahren, zu denen noch die Glasbruchversicherung hinzu kommt.

In Reitbetrieben geht es insbesondere um die Versicherung von Gebäuden und deren Einrichtungen und Inhalt (zum Beispiel Futtervorräte, Leder- und Putzzeug und nicht zuletzt die Pferde selbst).

In allen Fällen ist der Rat eines Versicherungsfachmannes von großem Wert.
Im Allgemeinen ist es billiger, möglichst viele Risiken bei einer Versicherung abzuschließen.
Das erleichtert auch die Übersicht über die eigenen Akten.

Feuerversicherung
Sie ersetzt Sachschäden, die durch Brand, Blitzschlag und Explosionen aller Art entstanden sind.

Einbruchsdiebstahl-Versicherung
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden durch einen Einbruch für Gegenstände, die aus Gebäuden oder Räumlichkeiten abhanden kommen oder bei diesem Einbruch zerstört oder beschädigt werden. Es sind Schäden an den Gebäuden selber (Fenster, Türen, Schlösser usw.) versicherbar, aber auch Bargeld, Wertpapiere, Schmuck und andere Wertgegenstände. Der sogenannte "einfache Diebstahl" (Abhandenkommen von Sachen auf der Stallgasse, aus offenen Spinden usw.) ist aber nicht gedeckt.

Leitungswasser-Versicherung
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- und Zentralheizungsanlagen austritt. Ausgeschlossen sind Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser, Grund- und Hochwasser, Witterungsniederschläge oder dadurch verursachten Rückstau.

Sturm-Versicherung
Versicherungsschutz besteht für die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache, wenn die Beschädigung unmittelbar durch den Sturm verursacht ist (Dach wird abgedeckt) oder mittelbar damit zusammenhängt (die abgedeckten Dachziegel zerstören das Gewächshaus).

Tierversicherungen

Langfristige Versicherungen

Folgende Risiken können eingeschlossen sein: für Reit- und Fahrpferde die Teilnahme an Turnieren, reitsportlichen Veranstaltungen und Ausstellungen (ausgenommen Rennen), für Zucht- und Aufzuchtpferde die Teilnahme an Schauen, Ausstellungen, Hengstleistungsprüfungen sowie Material- und Eignungsprüfungen für Reitpferde, Rennen für Vollblut- und Halbblutpferde sowie das Risiko auf dauernde Unbrauchbarkeit (nicht versicherbar bei Rennpferden), dauernde Zuchtuntauglichkeit sowie völlige dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten und Fahren und zur Zucht.

Mit der Jahresdiebstahlversicherung sind Diebstahl, Raub, Abhandenkommen sowie Blitzschlag auf der Koppel, mit der Jahrestransport-Versicherung sind Brand, Blitzschlag und Explosion sowie Diebstahl, Raub und Abhandenkommen innerhalb der Bundesrepublik eingeschlossen.

Bei der Entschädigung für Tod oder Nottötung sowie auch bei der dauernden Unbrauchbarkeit sollten Selbstbeteiligungen vereinbart werden um die Prämie günstiger zu gestalten.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass „Tod“ i.S. von § 1 AVB Tierleben nicht die Tötung durch den Versicherungsnehmer umfasst. Eine Tötung (Schlachtung) ist nur unter den Voraussetzungen der Nottötung versichert. Diese liegt nicht schon immer dann vor, wenn der Tierschutzgedanke die Tötung erfordert, aber dann, wenn der Zeitpunkt des mutmaßlichen natürlichen Todes noch nicht feststeht, das Tier jedoch an starken Schmerzen leidet, eine ständige Verschlimmerung des Leidens bis zum nicht fernen Tod zu erwarten und die Tötung aus Gründen des Tierschutzes angezeigt ist. (OLG Hamm, VersR 1978, 368).

Kurzfristige Versicherungen

Diese können gegen bestimmte Risiken (zum Beispiel Operation oder Kastration) oder für bestimmte Zeiträume genommen werden, also zum Beispiel während einer Schauvorführung oder einer Ausstellung, eines Transportes (Land-, Luft- oder Seetransport in allen Ländern der Erde), einer Pferdeleistungsschau oder eines Umzuges, der Vorbereitungszeit für eine Auktion oder Körung, der Hengstleistungsprüfung oder eines Koppelaufenthaltes.

Falsche Angaben

Abschließend sei den Pferdeeigentümern noch ein kleiner Rat mitgegeben:

Nicht selten gibt es Fälle, in denen Anspruchsteller gegenüber Versicherungen den Sachverhalt "passend machen", um den eigenen Anspruch zu begründen. Dabei würde oft auch der richtige Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch tragen. In diesem Fall ist eine sofortige Korrektur des Sachverhaltes zu empfehlen, bevor sich der Anspruchsteller weiter verstrickt. Darin bestätigt ihn der Bundesgerichtshof mit folgendem Urteil vom 05.12.2001, AZ: IV ZR 225/00:

"Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist."

Fazit und Ausblick

Es bleibt jedem Menschen selbst überlassen, sich gegen bestimmte Risiken abzusichern. Einen lückenlosen Schutz wird es wohl nie geben. Grundsätzlich sollten jedoch die größten Schadensrisiken versichert werden.

In jedem Fall ist aber ebenfalls der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anzuraten. Denn im Falle eines Schadens ist nicht immer klar, wer welchen Anteil an dem Schaden zu verantworten hat. Diese Unklarheit wird meist nur durch einen Rechtsstreit beseitigt, dessen Kosten durchaus nicht niedrig bleiben müssen.

Einzelfragen der Halterhaftung erläutert der Autor in einem späteren Beitrag.

Weiter gibt es aber auch Fälle, in denen Versicherungen allein nicht helfen. Hier sind Fälle gemeint, in denen unser Reiter Anton durch einen Unfall ins Koma fällt. Wenn Anton nun ein Unternehmen führen muss, stellt sich natürlich die Frage wie es in dem Unternehmen weitergehen soll. Hierauf soll ebenfalls in einem späteren Beitrag eingegangen werden.

In unserem Ausgangsfall erhält Anton von seiner Krankenversicherung die Heilleistungen. Diese wird sich Ihre Auslagen bei der Vereinsversicherung des RV Reithausen zurückholen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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