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Pferderecht

§ 476 BGB – Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers

Vorbemerkung.

Das neu eingeführte Institut des Verbrauchsgüterkaufes bringt weitreichende Veränderungen im Vergleich zum alten Recht. Im vorliegenden Beitrag soll auf die sogenannte Beweislastumkehr nach § 476 BGB näher eingegangen werden.

Diese Beweislastumkehr gilt nur im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist eine bestimmte Parteienkonstellation: Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung und Marktmacht im Vorteil und schränkt daher die Vertragsfreiheit zum Schutz des Käufers ein.

Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Tierhändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Ausbilder oder Pensionsbetreiber.

Die Beweislastumkehr.

Nach anfänglichen Unsicherheiten ist nun anerkannt, dass die Regelung des § 476 BGB auch beim Pferdekauf einschlägig ist. Das Problem ist aber meist, ob die Vermutung wegen der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels oder der Sache angewandt werden kann.

Der Käufer muss nach neuester BGH-Rechtsprechung lediglich nachweisen, dass das Tier vor Ablauf der sechs Monate seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist („zeigt“), die einen Mangel darstellen würde, wenn diese schon bei Gefahrübergang gegeben gewesen sein sollte.

Kann der Käufer so nachweisen, dass das Pferd innerhalb der Frist einen Mangel hatte, wird vermutet, dass dieser Mangel, allerdings kein Folgeschaden hieraus, schon bei Gefahrübergang bestand.

Die Beweislastumkehr wirkt nur in zeitlicher, nicht in kausaler Hinsicht.

Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels und der Art der Sache.

Die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann ausnahmsweise keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Dies ist allerdings als Ausnahme von der Regel eng auszulegen.

Genannt werden in diesem Zusammenhang vor allem der Verkauf von gebrauchten Sachen (Palandt/Putzo, BGB, § 476 Rdnr. 10) sowie der Verkauf von kranken Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seiten 577-578). Die Begründung des Regierungsentwurfs – so eindeutig sie auf den ersten Blick erscheinen mag – kann für die Auslegung der Vorschrift des § 476 BGB nur begrenzt herangezogen werden, da diese Vorschrift der Umsetzung der EU-Gebrauchsgüterkaufrechtlinie 1999/44/EG dient und demgemäß diese Vorschrift richtlinienkonform zu interpretieren ist. Die Richtlinie selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Beweislastumkehr, wie diese im Regierungsentwurf aufgelistet sind.

Da der Gesetzgeber trotz des § 90a BGB nicht zwischen Sachen und Tieren im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts unterscheidet, bestehen keine Bedenken, die Beweislastumkehr auch auf den Verkauf von Pferden anzuwenden, auch so weit diese gebraucht sind, ganz abgesehen von der höchst umstrittenen Frage, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist. Soweit die Grenzlinie für bzw. gegen die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr in einem übermäßigen Gebrauch der Sache, hier also in einer weder tier- noch pferdegerechten Überbeanspruchung des Pferdes gezogen wird, ist diese Grenzziehung weit überwiegend problemfrei und dürfte von der künftigen Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten gezogen werden können. Auf die vom BGH entwickelten Kriterien wird noch gesondert eingegangen.

Vielmehr wird man im Fokus halten müssen, dass jede EU-Richtlinie an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichtet ist und dieser nur einen sehr beschränkten Rahmen vorfindet, in dem er eigene Interpretationen und Auslegungsversuche in die Richtlinie einzubringen vermag. Aus diesem Grunde ist das Gebot der europarechtskonformen Auslegung in jedem Falle vorrangig vor den übrigen Gesetzesmaterialien, hier der Begründung im Regierungsentwurf. Daraus ist ganz eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen der Begründung im Regierungsentwurf sowohl für „neue“ als auch für „gebrauchte“ Pferde uneingeschränkt gilt.

Die Möglichkeiten, die zu einer Unanwendbarkeit der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB führen, dürften für das Thema des Pferdekaufes wohl von entscheidender Bedeutung sein. Aufgrund der den Gerichten vorgelegten Sachverhalte ist wohl davon auszugehen, dass die Mängel weit überwiegend gesundheitliche Probleme des Pferdes betreffen. Dies können sowohl akute Infektionen als auch genetisch bedingte Veränderungen oder chronische Erkrankungen sein.

Folgt man an dieser Stelle erneut der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf, so kommt die Vermutung des § 476 BGB, hier Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, beim Verkauf von Pferden dann nicht zum Tragen, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Infektionskrankheit zeigt, deren Inkubationszeit kürzer ist als die seit dem Gefahrübergang vergangene Zeit. Hier lässt sich der Gesetzgeber in seiner Begründung offensichtlich davon leiten, dass in der Regel nicht feststellbar sei, ob die Infektion bereits vor oder erst nach Übergabe des Tieres erfolgte, folglich auch kein Platz für die Vermutungsregel des § 476 BGB sei.

Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass § 476 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels dann nicht greifen könne, wenn ein Mangel bereits nach außen erkennbar hervorgetreten sei, es sich also folglich um erkennbare Krankheitssymptome bei Gefahrübergang handelt. Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis auf § 442 BGB, da eine positive Kenntnis des Mangels insoweit jedweden weiteren Mängelanspruch ausschließen würde.

Diese Ansicht ist keineswegs überzeugend, sie greift vielmehr wesentlich zu kurz. Erkennbare Krankheitssymptome mögen zwar auf den ersten Blick zu einem positiven Kenntnisstand des Käufers von eben diesem Mangel führen. Damit ist jedoch keineswegs bereits das Problem als solches erledigt. Hinter den meisten erkennbaren Krankheitssymptomen können sich mehrere schwerwiegende Erkrankungen „verstecken“, die sich dem Betrachter überhaupt nicht erschließen können. Weit entfernt von einer positiven Kenntnis des Mangels dürfte auch denkbar sein, dass die „versteckten“ Krankheiten, die sich sozusagen hinter einem offensichtlichen Krankheitssymptom verstecken, ausgesprochen vielfältig sein können, so dass sie nicht eingegrenzt werden können. Der Sachmangel ist nicht ein Krankheitssymptom, sondern die das Symptom hervorbringende Krankheit.

Der BGH hat nun einen Fall der Unanwendbarkeit der Beweislastregel des § 476 BGB entschieden. Danach ist die Beweislastumkehr wegen der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels nicht anzuwenden, wenn die Erkenntnismöglichkeiten beider Parteien zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausnahmsweise nicht unterschiedlich waren.

Wenn von der Verkäuferseite – aus ihrer Sicht konsequent und verständlich – unter Hinweis auf die Regierungsbegründung gefordert wird, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB auf den Verkauf von Pferden wegen des unstreitigen Tatbestands eines sich ständig wandelnden Lebewesens unberücksichtigt zu bleiben habe, kann ein solches Verlangen nur in ganz engen Grenzen Berücksichtigung finden. Die Käufer und die sie beratenden und vertretenden Anwälte sind ebenso wie die zur Entscheidung berufenen Gerichte gefordert, der Beweislastregelung des § 476 BGB den aus der Art der Sache und der Art des Mangels heraus unter Berücksichtigung des jeweiligen Herrschafts- und Organisationsbereiches zutreffenden Stellenwert einzuräumen. Wenn dabei auf den überragenden Leitgedanken der EU-Richtlinie, einen effektiven Verbraucherschutz zu schaffen, und in einem weiteren Schritt auf die eindeutigen Regelungen des neu geschaffenen Kaufrechts zurückgegriffen wird, ist das Ergebnis kaum zu verfehlen, die Vorschrift des § 476 BGB richtig zu interpretieren und ebenso zutreffend anzuwenden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR 329/03, in seinem amtlichen Leitsatz heraus gestellt: „Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.“

Der BGH hat zutreffend bestimmt, dass nach Annahme der Sache die Beweislast auf Seiten des Käufers liegt, wenn er Rechte aus § 437 BGB geltend machen will, während vor der Übergabe der Sache den Verkäufer die Beweislast dafür trifft, dass die Sache fehlerfrei ist. Hier wiederholt der BGH lediglich anerkannte Regeln der Beweislastverteilung. Wenn er aber in den Entscheidungsgründen verlangt, dass der Käufer das Vorliegen dieses einen Sachmangels unter Ausschluss sämtlicher anderer Einflüsse und Ursachen auf eben diesen Mangel nachweist, besteht die Gefahr, dass der Käufer bereits an dieser Stelle in einem wichtigen Punkt überfordert wird, ohne dass er überhaupt in den Genuss der Beweislastumkehr oder aber zumindest einer Beweislasterleichterung gelangt. Insoweit drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht in einem ganz entscheidenden Punkt den Verbraucherschutzgedanken, wie er der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu Grund liegt, zu Gunsten des gewerblichen Verkäufers verkannt hat.

Nachdem im Bereich des technischen Fehlers die eine wie die andere Ursache in Betracht kommt, gilt dieser Gedanke um so mehr für Lebewesen, die sich nicht nur tagtäglich verändern, sondern auch den verschiedensten Einflüsse auf ihre Gesundheit unterliegen. So zeigt gerade das Beispiel des Motorschadens, dass er so oder möglicherweise auch ganz anders verursacht worden sein kann. Es ist nun einmal eine ganz alltägliche Lebenserfahrung, dass ein bestimmter Schadensverlauf nicht immer auf einer bestimmten Ursache beruht, während gleichzeitig mit absoluter Gewissheit jede andere Ursache ausgeschlossen werden kann. Es kann nicht das vom BGH gewollte Ergebnis dieser Entscheidung sein, vom Käufer einer mangelhaften Sache zu verlangen, dass er alle vom Gutachter für möglich erachteten Schadensursachen ausschließt und den Beweis eines einzigen Schadensgrundes erbringt, bevor sich der Weg zu § 476 BGB eröffnet. Eine solche Auffassung widerspricht dem gesamten Sinn und Zweck des § 476 BGB wie auch dem Wortlaut der Norm.

Für den Bereich des Pferdekaufs wäre die blinde Übernahme der vermeintlichen Entscheidungsgründe dieses Urteils des BGH, ohne auf die Besonderheiten des Tierkaufs Rücksicht zu nehmen, ausgesprochen problematisch. Schon heute zeigt die gerichtliche Praxis, dass die Vorschrift des § 476 BGB auf großes Unverständnis bei der rechtlichen Umsetzung stößt. Gefangen im bisherigen Denken wird immer wieder vom geschädigten Pferdekäufer gefordert, dass er durch Sachverständigenbeweis den Nachweis erbringe, wonach der tiermedizinische Mangel, der Anlass zum Prozess war, zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits vorhanden war und der später festgestellte Mangel nicht auch auf andere Ursachen zurück zu führen ist, die sich erst nach dem Kaufdatum ereignen haben könnten. Sachverständige Tiermediziner können schlechthin in der Rückschau von teilweise mehreren Monaten nicht ausschließen, dass ein bestimmter Mangel im Extremfall auch durch andere Einflüsse und Ereignisse verursacht worden sein kann. Ob nun im Extremfall oder aber in einem Fall, der einfach nicht dem Regelverlauf entspricht: der Tierarzt wird niemals mit endgültiger Gewissheit einen bestimmten Schadensverlauf definitiv ausschließen können. Das ist eine Konsequenz jeder rückblickenden Betrachtung und Untersuchung. In der Regel wird der Sachverständige, der nicht bereits in seinem Gutachten auf die Unmöglichkeit des Ausschlusses aller in Betracht kommenden und als möglich bezeichneten Ursachen hingewiesen hat, vom Anwalt des Pferdeverkäufers befragt, ob er die eine oder andere mögliche Ursache ausscheiden könne oder nicht. Die Antwort lautet immer gleich: Der hier einschlägige Grundsatz besagt kurzerhand, niemand kann Vergangenes mit absoluter Sicherheit ausschließen, wenn er nicht selbst unmittelbarer Zeuge der jeweiligen Entwicklung gewesen ist.

Mit dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung ist jedoch unproblematisch der Nachweis zu führen, dass der BGH die Beweislastumkehr des § 476 BGB in ihrer Bedeutung für den Verbraucher und Käufer eines fehlerhaften Produktes lediglich deutlicher gefasst, die Voraussetzungen hingegen nicht im Geringsten eingeschränkt hat. Es bleibt dabei, dass der Käufer nach Erhalt der Sache die volle Beweislast für den Sachmangel trägt. Der BGH verlangt über diesen Nachweis hinaus, dass dieser Sachmangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache nach Übernahme beruht. Ohne dass der BGH dieses Erfordernis ausdrücklich festschreibt, muss doch aus dem gesamten Kontext der Entscheidungsgründe die Schlussfolge gezogen werden: Ein Mangel der Kaufsache, der auf einem fehlerhaften und gegebenenfalls überproportionalen Gebrauch der Sache beruht, ist eben kein Sachmangel, sondern lediglich ein Scheinmangel, der zu keinem der Rechte des § 437 BGB insbesondere zu keiner Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB zu Gunsten des Käufers führt. Wenn der Käufer einen solchen Nachweis des Ausschlusses aller von einem Gutachter für möglichen erachteten Nebenursachen nicht zu führen vermag – was die Regel sein dürfte – so ist das Gericht gehalten, auf der Grundlage eines umfassenden Sachvortrags des klagenden Käufers sämtliche Beweisergebnisse umfassend zu würdigen, sich mit den für möglich gehaltenen Nebenursachen auseinanderzusetzen und den sich dabei stellenden Fragen nachzugehen, ob eine Ursache für den Sachmangel von Hause ausscheidet oder doch zumindest nach erfolgter Beweiswürdigung vom Gericht ausgeschlossen werden kann.

Beweisrisiko des Verkäufers.

Die in § 476 BGB enthaltenen – eng auszulegenden – Ausnahmetatbestände der Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels haben zur Konsequenz, dass der Käufer den Nachweis eines Mangels der Sache gem. § 434 BGB selbst zu führen hat und ihm die Vermutungsregelung nicht hilf, wenn der Verkäufer beweist, dass die Ausnahmetatbestände im vorliegenden Fall greifen. Hat der Käufer einen Mangel nachgewiesen, trifft das volle Beweisrisiko den Verkäufer. Dieser hat dann den uneingeschränkten Nachweis zu führen, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges widerlegt ist.

Die hier vom Gesetzgeber vorgenommene Beweislastverteilung entspricht auch dem von der EU-Richtlinie verfolgten Zweck eines umfassenden Verbraucherschutzes. Wie oben ausgeführt, unterscheidet die Richtlinie nicht zwischen einer neu hergestellten und einer gebrauchten Sache und ebenso wenig zwischen Lebewesen und Massenwaren. In jedem Fall genießt der Verbraucher den vollen Schutz der EU-Richtlinie. Dieser orientiert sich an dem Pflichtenkatalog des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ausdrücklich die Pflicht des Verkäufers, den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Leistet der Verkäufer im Widerspruch zu § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaft, erfüllt er somit seine vertraglichen Pflichten nicht. Dies führt zu einem ganzen Katalog von Konsequenzen und Rechten für den Verbraucher. Er kann diese aber nur durchsetzen, wenn er den Nachweis führt, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

Mit dem Erlass der EU-Richtlinie hat die EU-Kommission erkannt, dass es dem Verbraucher als letztem Glied einer umfangreichen Produktions- und Handelskette aus der Sache heraus im Allgemeinen nicht möglich ist, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu führen. Insoweit musste also der Gesetzgeber angehalten werden, dem Verbraucher in der Nachweisfrage entgegenzukommen, wenn überhaupt der Anspruch auf einen effektiven Verbraucherschutz europaweit durchgesetzt werden sollte. Die hier von der EU-Richtlinie vorgenommene Beweislastverteilung im Sinne einer begrenzten Beweislastumkehr ist daher sowohl sachgerecht als auch im Ergebnis vollständig angemessen.

Die Kaufuntersuchung und die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB.

Da das Pferd aus dem Sach- und Organisationsbereich des Verkäufers heraus verkauft wird und mangelfrei sein muss kann dem Verkäufer auch im Wege der Beweislastverteilung zugemutet werden, dass er den Nachweis zu führen hat, wonach das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Mängeln ist. Kein Pferdeverkäufer ist gezwungen, ein bestimmtes Pferd zu verkaufen. Wenn er sich aber zum Verkauf entschließt, kann von ihm erwartet werden, dass er auch tatsächlich ein mangelfreies Pferd verkauft und alle für ihn möglichen Maßnahmen ergreift, um diesem Anforderungsprofil gerecht zu werden. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, sich selbst durch eine möglichst umfassende Kaufuntersuchung ein abschließendes Bild von dem tiermedizinischen Zustand des zum Verkauf angebotenen Pferdes zu verschaffen. Wenn der Verkäufer eines Pferdes auf diese Erkenntnismöglichkeiten verzichtet, kann er sich nur schwerlich zur Vermeidung der Konsequenzen der Beweislastumkehr des § 476 BGB darauf berufen, dass ein Pferd bekanntermaßen ein Lebewesen sei, das einem ständigen Wandel in der Konstitution und Kondition unterliege. In nahezu jedem Rechtsstreit finden sich die nahezu identischen Argumente: Auch die jeweiligen individuellen Beschaffenheiten des verkauften Pferdes, wie anatomische Gegebenheiten, Haltung, Nutzung und Fütterung müssten berücksichtigt werden, so dass sich die Anwendung des § 476 BGB wegen der Natur der Sache verbietet. Vom Verkäufer eines mangelhaften Pferdes wird fast jeder Gedanke aufgegriffen, um die für den Verkäufer negativen und für den Käufer entsprechend positiven Auswirkungen des § 476 BGB einseitig zu seinen Gunsten zu korrigieren. Es bleibt lediglich die Frage zu stellen, warum der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes nicht zumindest einen Teil dieser Energie aufwendet, um durch eine von ihm selbst in Auftrag gegebene Kaufuntersuchung erst gar kein mangelhaftes Pferd an zu bieten oder zumindest die festgestellten Mängel in einem Mängelprotokoll zu erfassen und damit die Beschaffenheit des Pferdes exakt zu bestimmen? Stattdessen wird wie schon vor Jahr und Tag dem Käufer zugemutet, zur Wahrung seiner Rechte eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen.

Der Käufer eines Pferdes hat zwar ein nachhaltiges Interesse daran, ein mangelfreies und für seine Zwecke geeignetes Pferd zu erwerben. Eine ausdrücklich normierte gesetzliche Pflicht trifft aber nur den Verkäufer, und diese besagt ganz eindeutig, dass das verkaufte Pferd mangelfrei und zu dem zwischen den Vertragsteilen bestimmten Verwendungszweck geeignet sein muss.

Fazit:

§ 476 BGB setzt nach Übernahme des Produktes den Nachweis des Käufers voraus, dass ein Sachmangel vorliegt und der Mangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache beruht, ein Scheinmangel also auszuschließen ist. Wenn schon vom Käufer nicht verlangt werden kann, dass er jede theoretisch denkbare Ursache eines bestimmten Sachmangels auf der Basis eines Vollbeweises ausräumt, trifft ihn doch eine erhebliche Pflicht, umfassend zur Frage des Vorliegens eines Scheinmangels vorzutragen. Nur so wird das Gericht über die Frage des Vorliegens eines Sachmangels entscheiden können.

Im Falle lediglich einer Ursache sollte bei genetisch bedingten Veränderungen und chronischen Krankheiten die Beweislastumkehr angewendet werden, da hier die „Tiergefahr“ der leichten Veränderbarkeit eher nicht einschlägig sein dürfte. Bei akuten Erkrankungen dürfte dies dagegen nicht zwingend sein. Liegt danach ein Sachmangel vor, gelangt der Käufer in den uneingeschränkten Genuss des § 476 BGB.

Ist fraglich, ob die Beweislastregel aufgrund der Art des Mangels nicht doch unanwendbar ist, lässt sich dies tendenziell so beantworten, dass sie im Falle chronischer Krankheiten greift, bei Verhaltensstörungen wie Weben, Koppen (LG Aurich, ZGS 2005, 40, OLG Oldenburg, RdL 2005, 65), Bissigkeit oder Rittigkeitsproblemen (OLG Oldenburg, RdL 2005, 65), aber auch bei Spat (u.a. OLG Hamm, RdL 2005, 66) jedoch nicht.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter, Heidelberg
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